Kostenübernahme

 

Gesetzliche Krankenkassen

 

Die Kostenübernahme für Therapien ist als niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin durch alle Kassen über die Versichertenkarte bei entsprechender Indikation möglich.

 

Private Krankenkassen und Beihilfe

 

Ich bin als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin im Arztregister eingetragen. Daher sind alle erbrachten Leistungen grundsätzlich durch Beihilfestellen und private Krankenversicherungen erstattungsfähig.

 

Bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten kommt es auf den jeweiligen Tarif an, zu dem Sie sich versichert haben. Manche Tarife enthalten eine Höchstanzahl von Therapiesitzungen pro Jahr, andere sehen einen gewissen Eigenanteil vor. Empfehlenswert ist es vor Beginn der Behandlung sich über Ihre Versicherungskonditionen bei Ihrer Versicherung zu erkundigen und sich alle seitens der Versicherung benötigten Unterlagen postalisch zusenden zu lassen. Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen erfolgt über eine Individualvereinbarung (basierend auf GOP/GOÄ).

 

Bitte prüfen Sie vor unserem Erstgespräch, wie die Leistungspflicht in Ihrem Versicherungsvertrag definiert ist. Gegebenenfalls enthält Ihr Tarif Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsumfangs, z.B. "x Sitzungen pro Kalenderjahr" oder hinsichtlich einer Selbstbeteiligung, z.B. " ab der x. Sitzung erstatten wir 80% der Leistungen". Prüfen sie bitte im Vorfeld, ob Psychotherapie bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen - Verhaltenstherapie-  zu den Leistungen ihres individuellen Versicherungsvertrages als Privatversicherte/Beihilfeberechtigte gehört.

 

 

 

Private Krankenversicherung

In der Regel erstattet eine private Krankenversicherung die Kosten für eine Psychotherapie. Der von Ihnen gewählte Kranken­versicherungs­tarif ist entscheidend für den Erstattungs­umfang von psycho­therapeutischen Leistungen, d.h. in welchem konkreten Stundenumfang die Kosten getragen werden.

 

Ebenso variieren die Formalitäten, die vor Beginn einer Psychotherapie zu beachten sind. Manche Privatversicherungen wünschen einen schriftlichen Antrag des Therapeuten für die Leistungszusage, anderen genügt die Inrechnungstellung der Leistungen durch den Therapeuten. 

 

All diese Informationen werden am besten vorab bei einem Telefonat mit der eigenen Versicherung abgeklärt.

 

Die Abrechnung einer Einzelsitzung Verhaltenstherapie erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) im 2,3-fachen Regelsteigerungssatz, der von privaten Kassen und Beihilfestellen anerkannt wird. 

 

Beihilfeberechtigte

Berufsgenossenschaften und Beihilfestellen sehen in der Regel vor, dass der Psychotherapeut einen ausführlichen Antrag auf Leistungszusage stellt. Dann werden zumeist die entstehenden Kosten übernommen. Auch hier gilt dieses im Einzelnen telefonisch zu erfragen.

 

Hinweis: Bei Beamten übernimmt der Dienst­herr durch die Beihilfe einen Teil der Psycho­therapie-Kosten. In der Regel sind es bis zu 50 Prozent je nach Bundes­land und je nach privat versichertem pro­zentu­alen Anteil (z. B. 30 oder 50 Prozent). Den Antrag müssen Beamte im Voraus stellen. Die meisten Beihilfe­tarife sehen zudem eine Be­grenzung der Sitzungs­anzahl vor.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Selbstzahler*innen

Eine psychotherapeutische Behandlung ist per Selbstzahlung möglich. Die Gebühren für SelbstzahlerInnen orientieren sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

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